Das Amtsgericht Hamburg hat in einem aktuellen Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen den Streitwert für Filesharing von Privatpersonen unter Hinweis auf das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken deutlich herabgesetzt.
Auf Filesharing-Abmahnungen spezialisierte (Abmahn-)Anwälte setzen den Streitwert oft auf mehrere tausend Euro fest, um dadurch den abgemahnten Tauschbörsennutzern unangemessen hohe Kosten in Rechnung stellen zu können.
So passierte es auch im vorliegenden Fall, bei dem ein Filesharer wegen Urheberrechtsverletzungen zuerst abgemahnt und danach auf Zahlung der Abmahnkosten verklagt worden war.
In seinem Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2013 zum laufenden Verfahren (Az. 31a C 109/13, PDF) macht das Amtsgericht Hamburg deutlich, dass es maximal einen Gegenstandswert in Höhe von 1000 Euro für gerechtfertigt hält.
Es begründet seinen Beschluss damit, dass ein Rechteinhaber für Abmahnungen nur den “Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann”.