Wegen Nachweis einer Sicherheitslücke im Router ihres abgemahnten Mandanten hat die Kanzlei Wild, Beuge, Solmecke jetzt einen Prozess gewonnen.
Das Amtsgericht Braunschweig hat die Klage der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer abgewiesen (Aktenzeichen 117 C 1049/14), wie IT-Rechtsanwalt Christian Solmecke gestern in seinem Blog schrieb.
Waldorf Frommer hatte für den Constantin Filmverleih den Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung durch den Tausch des Films Resident Evil: Afterlife 3D auf Zahlung von 600 Euro Schadensersatz und 506 Euro Aufwandsersatz verklagt.
Der Abgemahnte verteidigte sich damit, dass zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung die Verbindung zum Internet mit dem Router Speedport W 504V der Deutschen Telekom hergestellt wurde.
Über eine simple PIN konnte sich wirklich jeder im Empfangsbereich mit dem WLAN der drei Router W 504V, W 723V Typ B und W 912V der Telekom verbinden, ohne den eigentlichen WLAN-Key zu kennen.
Das ließ sich bei den beiden Geräten mit den kleineren Modellnummern noch durch Abschalten von WPS abmildern. Die Telekom musste deshalb auch im Mai 2012 eine neue Firmware für den Router Speedport W 504V anbieten.
Deshalb sagte das Gericht, ein Missbrauch des Anschlusses sei nicht auszuschließen und die Klage gegen den Anschlussinhaber damit abzuweisen.