Im ersten Prozess um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Auto-Videokameras in Deutschland gibt es nach einem Bericht von Golem einen Teilerfolg für die Datenschützer.
Das mit dem Fall eines Autofahrers befasste Verwaltungsgericht im fränkischen Ansbach zeigte heute bei der mündlichen Verhandlung weitgehend Verständnis für die Argumete der Datenschützer.
Das Gericht hat geurteilt, dass sogenannte Dashcams, die den Verkehr aus dem fahrenden Auto heraus durchgehend aufzeichnen, unter bestimmten Umständen unzulässig sind. Das hat die dpa berichtet.
Die Veröffentlichung solcher Aufnahmen im Internet ist nach dem Bericht ebenso wenig zulässig wie das Anfertigen der Aufnahmen zur Übermittlung an Dritte. Das betrifft auch das Filmen mit dem Zweck, die Aufnahmen der Polizei zu übergeben.
Das Gericht begründete die Entscheidung (Az.: AN 4 K 13.01634) damit, dass der Autofahrer mit seinem Vorhaben, die Aufnahmen der Polizei vorzulegen, den persönlichen oder familiären Bereich verlassen habe und deshalb das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finde.
Die Personen, die durch die Dashcam abgelichtet würden, könnte man problemlos identifizieren. Das Bundesdatenschutzgesetz verbietet aber die heimliche Aufnahme unbeteiligter Dritter unter Hinweis auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht.