Man kann das neue Leistungsschutzrecht fast schon als Lex Google bezeichnen, wenn die Änderung, die im neuen Referentenentwurf aus dem Justizministerium steht, so durchkommt: “Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt.”
Diese Änderung des Paragraphen 87 des Urheberrechtsgesetzes nähme Blogger komplett aus der Schusslinie, was die Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen angeht.
Ausführlichere Informationen dazu finden Sie bei Golem und Zeit Online.