Das soeben gesprochene Urteil des Europäischen Gerichtshofes könnte gravierende Folgen haben: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat eine Entscheidung zum “Recht, vergessen zu werden” im Internet gefällt, nach dem Suchmaschinen in bestimmten Fällen verpflichtet werden können , Links zu persönlichen Daten zu löschen.
Suchmaschinenriese Google könne nach dem Richterspruch dazu verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu streichen. Ein solches Recht leite sich aus der Datenschutzrichtlinie der EU ab.
Das Gerichs sieht den Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Ein Betroffener könne sich mit einer Bitte um Änderung der Suchergebnisse direkt an diesen wenden – oder, wenn sein Antrag dort kein Gehör findet, die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht anrufen.
In diesem Verfahren ging es um den Fall eines Spaniers, dessen Namen eine Zeitung vor 16 Jahren im Zusammenhang mit einer Immobilienpfändung genannt hatte. Später wurde das Archiv der Zeitung digitalisiert und von Googles Robots indiziert – und diesen Suchmaschineneintrag wollte der Spanier löschen lassen.
Er sah in dem Eintrag eine Rufschädigung und beschwerte sich deshalb 2010 bei der spanischen Datenschutzagentur AEPD, die ihm schon recht gab. Daraufhin hat Google vor dem spanischen Obergericht geklagt, und dies hat den EuGH angerufen, um die Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie klären zu lassen.
Das Urteil kommt ziemlich unerwartet – die Fachwelt hat weit eher mit einer Entscheidung zugunsten der Suchmaschine gerechnet.
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