Ein kreativer komponiert das Musikstück “Dragonfly” (Libelle). Er möchte nicht, dass seine bürgerliche Identität mit ihrer Tätigkeit als Musiker in der Band “texasradiofish” verknüpft werden kann. Und er möchte, dass das Musikstück ohne GEMA-Gebühren öffentlich aufgeführt werden darf.
Er stellt es unter eine Creative Commons-Lizenz, meldet sich mit seinem Künstlernamen bei der GEMA an und fordert die GEMA auf, die Gema-Freiheit des Musikstückes zu bestätigen. Die Gema verweigert das unter Hinweis auf die Gema-Vermutung, die ein Grundprinzip der Verwertungsgesellschaft ist.
Die geht bei jeder Aufführung oder anderweitigen Nutzung eines Musikstücks davon aus, dass für das Werk Gema-Gebühren gezahlt werden müssen. Und wenn jemand meint, das sei anders, muss er das beweisen, und zwar mit Angabe der bürgerlichen Namen von Komponist und Texter.
Also kassiert die GEMA unberechtigt für vom Rechteinhaber Gema-Gebühren, von denen dieser nie etwas sieht, denn er hat sich ja zur Wahrung seiner Anonymität unter einem Pseudonym, z.B. einem Künstlernamen angemeldet.
Im Juli kommt es darüber zu einem Prozess zwischen dem Verein “Musikpiraten” und der GEMA um 68 €. Sollte die GEMA gewinnen, unterliegen zukünftig alle anonymen Veröffentlichungen von Liedgut grundsätzlich einer Abgabepflicht. Auch politisch motivierte Stücke, bei denen die Urheber in aller Regel gute Gründe für ihre Anonymität haben.