So manche Anwaltskanzlei muss sich jetzt nach dem Urteil des Landgerichts München I Gedanken über neue Einnahmequellen machen.
Denn aus der Entscheidung des Gerichts geht hervor, dass Filesharing von Pornofilmen nicht unbedingt eine Verletzung von Immaterialgüterrechten darstellt.
Bei den zu beurteilenden beiden Pornofilmen war das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie urheberrechlich geschützt sind, weil sie “lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise” zeigen. Damit mangele es “an einer persönlichen geistigen Schöpfung”, die in Deutschland Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist.
Das Gericht stellte dies für die zwei US-Pornofilme, “Flexible Beauty” und “Young Passion” fest, doch sist davon auszugehen, dass das für andere Pornofilme genauso geltend gemacht werden kann.
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