Dass die Schwaben (fast) alles können, wird ja in der Werbung gerne unterstrichen. Sie können aber auch Urteile fällen, bei denen sich der Verbraucher an den Kopf fasst.
So geschehen beim Verwaltungsgericht Stuttgart, wo ein Hersteller von Druckerpatronen geklagt hatte, weil er dem Konsumenten nicht mehr angeben wollte, wieviel Tinte denn in seinen Druckerpatronen ist.
Unter Berufung auf die „Fertigverpackungsverordnung“ gab das Gericht dem Kläger Recht. Weder muss die Füllmenge noch die Anzahl damit druckbarer Seiten auf den Patronen bzw. der Verpackung angegeben werden.
Das Gericht meint dazu, „der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Mit der Tinte allein könne er – anders als im Falle von Nachfüllpackungen – nichts anfangen.“.
Die sollten vielleicht keinen Tiefbahnhof, sondern besser eine Klinik für gestörte Richter bauen, die haben die Schwaben ganz offensichtlich nötiger!