Der Inhaber eines Internet-Anschlusses haftet in Filesharing-Fällen nicht grundsätzlich für Rechtsverletzungen, wenn auch andere Personen, insbesondere im Haushalt lebende Kinder, Zugriff auf den Anschluss hatten.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 4. November 2013 (Az. I-22 W 60/13) entschieden.
Bemerkenswert sind in diesem Fall vor allem die Äußerungen des Gerichts zur Frage der Verteilung der Beweislast in einem Filesharing-Verfahren.
Danach genügt der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast, wenn er “seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können“. Daraus ergebe sich die ernsthafte Möglichkeit, dass das Geschehen anders abgelaufen ist, als einer Alleintäterschaft.
Das Gericht bestätigt damit die neue, nutzerfreundliche Rechtsprechung des vergangenen Jahres, die auch von den Oberlandesgerichten in Köln und Frankfurt vertreten wird.
Bisher musste der Inhaber eines im Rahmen eines Filesharing-Falls ermittelten Anschlusses explizit beweisen, dass er persönlich für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Das war aber in der Praxis nur in ganz seltenen Fällen tatsächlich möglich.