Die Nachweispflichten für Lieferungen ins EU-Ausland werden jetzt verschärft: Auch Onlinehändler müssen ab dem 1. Januar 2014 belegen können, dass die gelieferten Waren tatsächlich an ihrem Bestimmungsort im EU-Ausland angekommen sind.
Können sie dies nicht, versagt das Finanzamt unter Umständen die Steuerfreiheit und setzt für die Lieferung Umsatzsteuer fest.
Besonderer Handlungsbedarf besteht, wenn der Abnehmer oder der Lieferant die Ware selbst über die Grenze befördert. Mit Beginn des neuen Jahres muss die Ankunft der Ware im EU-Ausland vom Empfänger bescheinigt werden (zum Vergleich: Zurzeit genügt als Nachweis noch eine Unterschrift bei der Abholung). Wer weiterhin auf eine vollständige Anerkennung beim Finanzamt setzt, muss in der sogenannten Gelangensbestätigung folgende Angaben machen:
Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Angabe von Ort und Monat des Erhalts der Lieferung oder den Ort und Monat der erfolgten Beförderung, Ausstellungsdatum des Nachweisdokumentes sowie Unterschrift des Abnehmers.
Dabei kann der Abnehmer oder eine von ihm beauftragte Person die Gelangensbestätigung elektronisch sowie als monatliche oder vierteljährliche Sammelbestätigung an das liefernde Unternehmen übermitteln. Für Postsendungen reicht weiterhin eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Sendung nebst Zahlungsnachweis aus.