Das Landgericht Köln reagierte heute auf die Beschwerden zu den Redtube-Abmahnungen der Abmahn-Kanzlei U+C und stellte fest, dass den Anträgen auf Herausgabe der Namen der Telekom-Kunden nicht hätte entsprochen werden dürfen.
Es handelte sich um Streaming, was “keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts” darstellt.
Doch damit ist der Fall noch lange nicht erledigt.
Das Gericht hat die Aufgabe seiner ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im Antrag der Archive AG immer von Downloads die Rede war, während es sich später herausstellte, dass es sich um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform handelte.
“Ein bloßes Streaming einer Videodatei beziehungsweise deren Ansehen mittels eines Streams stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung der Kammer aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß Paragraf 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar”, stellte das Gericht jetzt fest.
Darüber hinaus sei unklar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm die IP-Adressen der vermeintlichen Streaming-Nutzer bei Redtube.com hätte erfassen können. Auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts hatte der Antragsteller “die Frage unbeantwortet gelassen, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte”.
Die Gegenseite kann allerdings noch Beschwerde einlegen, was aber nach Lage der Dinge kaum erwartet wird. Bisheute seien beim Landgericht Köln über 110 Beschwerden gegen die Beschlüsse im Fall Redtube eingegangen, erklärte das LG Köln.