Die Firma Sternjakob stellt Schulranzen her – darunter auch die Marke Scout – und stellt an seine Vertriebspartner im Handel ganz besondere Anforderungen:
In den “Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner” wird der Verkauf der Produkte von Sternjakob über Internet-Marktplätze wie eBay oder Amazon verboten.
Diesem Verbot wollte sich der Schreibwarenhändler Wolfgang Anders aus Berliner nicht unterwerfen und klagte gegen den Hersteller. Mit seinem Urteil vom 19. 9.2013 (Az. 2 U 8/09 Kart) gab das Berliner Kammergericht dem Kläger jetzt Recht – und folgte damit der vorinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 10.3.2009 (Az. 16 O 729/07 Kart).
Die Richter stufen diese Klausel von Sternjakob als kartellrechtswidrig ein, weil sie den Wettbewerb behindere.