Angaben eines Impressums unter “Info” zu veröffentlichen, reicht nicht aus. Das gilt auch für Unternehmensseiten auf Facebook.
Denn Gewerbetreibende müssen nach § 5 TMG auf Internetseiten, die dem Verkauf oder dem Marketing dienen, eine sogenannte Anbieterkennzeichnung vorhalten. Das bedeutet unter anderem, dass auch der Facebook-Auftritt des Unternehmens mit einem Impressum zu versehen ist.
Die Verlinkung des Impressums unter dem Button “Info” ist hierbei nicht ausreichend. Sie verdeutlicht dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend, dass darüber auch die Anbieterinformationen abgerufen werden können.
So urteilte die 2. Kammer des OLG Düsseldorf (vom 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13) und veröffentlichte nun die Urteilsbegründung.
Sinn und Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigte und Handelregistereintrag nach § 5 TMG ist nach dem Gericht, dem Verbraucher klar und unmissverständlich zu sagen, mit wem er hier in geschäftlichen Kontakt tritt. Der Gesetzgeber verlangt deshalb, dass die erforderlichen Informationen auf der jeweiligen Seite leicht aufzufinden sind.