Zum Teil verfassungswidrig sind die Regelungen zur Speicherung und Weitergabe von Nutzerdaten wie Passwörtern oder PIN-Codes an Ermittler und Behörden. Die Verfassungsrichter erklärten auch die Herausgabe der Daten des Inhabers einer dynamischen IP-Adresse nach der aktuellen Regelung für nicht zulässig.
So entschied nach einem Bericht des Spiegel der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes am Freitag, weil diese Regelungen teilweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung deutlich verletzen.
Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30.6.2013 Zeit, neue Regelungen festzulegen. Bis dahin gelten die aktuellen Bestimmungen nur noch eingeschränkt.
Am interessantesten ist an dieser Entscheidung die Tatsache, dass die Beschwerde schon im Juli 2005 von mehreren IT-Firmen und Datenschutzaktivisten eingereicht wurde. Sieben Jahre – langsamer können die Mühlen wohl kaum mehr mahlen…